Satzung
„Verein der Freunde und Förderer des
Wallfahrtsortes Marienthal im Rheingau e.V.“
Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische
Schreibweise sowie auf eine Mehrfachbezeichnung verzichtet. Alle personenbezogenen
Bezeichnungen sind somit geschlechtsneutral zu verstehen.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
„Verein der Freunde und Förderer des Wallfahrtsortes Marienthal im Rheingau e.V.“
Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.”.
(2) Sitz des Vereins ist 65366 Geisenheim, Zollstr. 8.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion sowie die Förderung kirchlicher
Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Der Verein unterstützt den Erhalt und die Förderung des Wallfahrtsortes Marienthal im
Rheingau einschließlich seiner kirchlichen Gebäude und Anlagen sowie die Durchführung
religiöser Veranstaltungen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Beschaffung von Mitteln durch Mitgliedsbeiträge und Spenden,
- die finanzielle Förderung von Maßnahmen zum Erhalt und zur Pflege der Kirche
und ihrer Einrichtungen,
- die Unterstützung religiöser und kultureller Veranstaltungen,
- Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Wallfahrtsortes,
- die ideelle Förderung des Wallfahrtswesens.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder in Textform an den Vorstand zu richten.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt,
- durch Tod,
- durch Ausschluss,
bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(5) Der Austritt ist mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres schriftlich
oder in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(6) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden.
Vor der Entscheidung ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(2) Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung in einer
Beitragsordnung festgelegt.
(3) Der Verein kann Spenden entgegennehmen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer,
- dem Kassenwart,
- und zwei Beisitzern.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende.
Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
(3) Rechtsgeschäfte mit einem Wert von mehr als 2.500 Euro bedürfen der Zustimmung
des Gesamtvorstandes.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder in Textform
unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
- der Vorstand dies beschließt oder
- mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, als virtuelle Versammlung
oder als hybride Versammlung durchgeführt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand
bei der Einberufung. Bei Wahlen und Beschlussfassungen können Mitglieder ihre Stimme
auch im Wege der elektronischen Kommunikation oder, sofern vom Vorstand vorgesehen,
schriftlich vor der Versammlung abgeben.
(5) Mitglieder, die an der Mitgliederversammlung nicht persönlich teilnehmen, können an
Wahlen und Abstimmungen teilnehmen, soweit die vom Vorstand festgelegten Verfahren
die Identität der Mitglieder, die ordnungsgemäße Stimmabgabe und - soweit erforderlich -
das Wahlgeheimnis gewährleisten.
(6) Eine Wahl in ein Vereinsamt ist auch in Abwesenheit der kandidierenden Person
zulässig, sofern dem Versammlungsleiter vor Beginn des Wahlgangs eine schriftliche
Erklärung der
kandidierenden Person vorliegt, dass sie im Falle ihrer Wahl das Amt annimmt.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Gesetz oder Satzung nichts
anderes bestimmen.
(8) Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- Wahl und Abberufung des Vorstandes,
- Wahl von zwei Kassenprüfern,
- Entgegennahme des Jahresberichtes,
- Entgegennahme des Kassenberichtes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen an die Katholische Kirchengemeinde Heilig Kreuz
Rheingau, die es ausschließlich und unmittelbar für kirchliche oder gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am _9. Juli 2026_ beschlossen.
Sie tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
1. Vors.
gez. Dr. Christopher Klein
2. Vors.
gez. Michael Gamisch
