Spenden ist jetzt möglich

Förderverein hat eigenes Konto eingerichtet

Die Arbeit des Vereins der Freunde und Förderer des Wallfahrtsortes Marienthal e.V. zu unterstützen geht jetzt nicht nur über die Mitgliedsbeiträge, sondern auch über Spenden möglich. Mittlerweile konnte der Vorstand ein entsprechendes Konto eröffnen, nachdem alle Formalitäten der Vereinsgründung in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen abgeschlossen wurden.

Das Spendenkonto betreut die Nassauische Sparkasse (Naspa) unter der Konto-Nummer 
455 180 927
(BIC.: NASSDE55XXX,
IBAN: DE21 5105 0015 0455 1809 27).

Spenden können mit dem Betreff „Wallfahrtsort Marienthal“ überwiesen werden.

Spenden sind für viele Vereine eine unverzichtbare finanzielle Grundlage, um ihre Ziele und Projekte erfolgreich umzusetzen, so auch für uns. 

Als anerkannter gemeinnütziger Verein dürfen wir Spenden annehmen und steuerwirksame Spendenbescheinigungen ausstellen, weil wir einen gültigen Freistellungsbescheid besitzen und steuerbegünstigte Zwecke verfolgen (§ 10b EStG). Die Spenden werden grundsätzlich satzungsgemäß eingesetzt. Es gibt keine gesetzliche Obergrenze für die Gesamtsumme der Spenden oder die Höhe einzelner Spendenbeträge. 

Für Geldspenden bis zu einem Betrag von 300 Euro ist zur steuerlichen Geltendmachung keine formale Spendenbescheinigung erforderlich. Hier genügt der sogenannte „vereinfachte Zuwendungsnachweis“, beispielsweise ein PC-Ausdruck der Buchungsbestätigung oder ein Kontoauszug, zusammen mit einem Beleg des Vereins (z. B. Infoblatt) über die Gemeinnützigkeit und den Verwendungszweck. Ab 300,01 Euro ist zur steuerlichen Geltendmachung eine formgerechte Zuwendungsbestätigung des Vereins zwingend erforderlich und wird vom Kassierer  auf Nachfrage gemäß den vorgeschriebenen amtlichen Mustern des Bundesfinanzministeriums ausgestellt.

Übrigens: Seit dem Veranlagungszeitraum 2017 müssen Belege und Spendenquittungen nicht mehr aktiv der Steuererklärung beigefügt werden, sie müssen jedoch für eventuelle Nachfragen des Finanzamts aufbewahrt werden (übliche Aufbewahrungsfrist: 10 Jahre). 

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